Satzung

Satzung

Satzung

 

¤1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1)   Der Verein trägt den Namen Die Tausendfüßler (nachfolgend kurz Verein genannt) und hat seinen Sitz in 15345 Petershagen/ Eggersdorf.

 

2)   Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Strausberg mit dem Zusatz e.V. eingetragen. Mit dieser Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

 

3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

¤2 Zwecke und Ziele

 

1)   Der Verein dient der Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens, der Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und anderen Bedürftigen des Landes Berlin/ Brandenburg.

 

2)   Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch die:

 

a) Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde,

 

b) Förderung der Aus- und Fortbildung von Eltern, Pädagogen und interessierten Bürgern in Kursangeboten,

 

c) Durchführung von Begegnungen jüngerer und älterer Bürger in organisierten und spontanen Veranstaltungen,

 

d) Teilnahme an der Organisation und Durchführung von Events kommunaler und anderer gemeinnütziger Veranstalter,

 

e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde,

 

f) Durchführung von Gesprächsrunden, Vorträgen und kulturellen Aufführungen verschiedener Interessengebiete,

 

g) Zusammenarbeit mit Sportvereinen

 

3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

 

¤ 3 Gemeinnützigkeit

 

1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ãsteuerbegünstigte ZweckeÒ der ¤¤ 51 in der jeweiligen Fassung der Abgabeverordnung.

 

2)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

 

3)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

¤ 4 Mitgliedschaft

 

1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen und der Satzung verpflichten.

 

 

¤ 5 Aufnahme

 

 

1)   Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Auftrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Bei Ablehnung bedarf es keiner Mitteilung der Gründe.

 

2)   Die Mitgliedschaft ist nicht Übertragbar und nicht vererblich. Die Mitgliedschaft kann nicht einem anderen überlassen werden.

 

 

¤ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)   Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei Antrag auf Insolvenzverfahren der juristischen Person.

 

a)   Der Austritt ist mit einer Frist von einem Vierteljahr zum Ende eines Monats zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

b)   Mitglieder, die ihren satzungsgemäßen oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, die gegen die Satzung, bestehende Ordnung oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

2)   Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu gewähren.

 

3)   Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen Entscheidungen des Vorstands Einspruch einlegen, Über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

 

4)   Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge, Umlagen sowie geleistete oder erbrachte Arbeitsleistungen werden nicht zurückerstattet.

 

 

¤ 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1)   die Mitgliederversammlung

 

2)   der Vorstand

 

 

¤ 8 Mitgliederversammlung

 

1)   Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung drei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen.

 

2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt, durch den Vorstand einzuberufen. Für die Einberufung gilt Abs. 1. Der Vorstand ist berechtigt, die Einladungsfrist fŸr die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf 5 Tage zu verkürzen.

 

3)   Anträge und Anregungen sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauf folgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der mehrheitlichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.

 

4)   Die Mitgliederversammlung ist zulŠssig fŸr die:

 

a)   Wahl der Vorstandsmitglieder und der KassenprŸfer,

b)   Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,

c)   Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige Finanzplanung des Vereins,

d)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren,

e)   Entlastung des Vorstands,

f)    Änderung der Satzung,

g)   Auflösung des Vereins.

 

5)   Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins. Für juristische Personen führt der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

6)   Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom Vorsitzenden des Vorstandes, ansonsten durch den Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

7)   Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht durch Satzung oder Gesetz ein besonderes Quorum nominiert ist. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

8)   Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

9)   Anträge zur Tagesordnung sind mit einer Frist von 2 Wochen vor dem Termin beim Vorstand zu stellen.

 

10)Wahlen zum Vorstand sind mit einer Frist von 4 Wochen anzumelden. Kandidaten sind bis zu 5 Tagen zuvor beim Vorstand einzureichen.

 

 

¤ 9 Vorstand

 

1)   Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, die Mitglied des Vereins sein müssen. Der Vorstand benennt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzende und den Schatzmeister.

 

2)   Vorstand im Sinne des ¤ 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

 

3)   Der Vorstand vertritt gerichtlich wie außergerichtlich den Verein. Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr.

 

4)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

5)   Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern für die Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

6)   Der Vorstand kann eine Person mit den Aufgaben der Laufenden Geschäftsführung beauftragen.

 

7)   Der Vorstand gibt sich eine GeschŠftsordnung. Er fŸhrt GeschŠfte aufgrund seiner BeschlŸsse. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

 

¤ 10 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist eine vom gesetzlichen Vorstand beauftragte Person, die berechtigt ist, alle Rechtsgeschäfte zu tätigen, die jedes Mitglied des gesetzlichen Vorstandes ausüben kann. Er hat kraft seiner Personalverantwortung ein uneingeschränktes Weisungsrecht gegenüber allen Mitarbeitern des Vereins und leitet die Einrichtung.

 

 

¤ 11 Kassenprüfer

 

1)   Die Kassenprüfer (mind 2) werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

2)   Die KassenprŸfer mŸssen nicht Mitglied sein.

 

3)   Die Kassenprüfer haben die Finanzunterlagen des Vereins zu prüfen und entsprechende Kontrollen der Kassen, des Bankkontos und des Belegungswesens auf rechnerische Richtigkeit vorzunehmen. Sie Überwachen die Einnahmen und Ausgeben des Vereins auf ihre Satzungsmäßigkeit. Die Überprüfung bezieht sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der dem Vorstand genehmigten Finanzvorgänge.

 

 

4)   Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Prüfungsbericht für das zurückliegende Geschäftsjahr zur Bestätigung vorzulegen.

 

 

¤ 12 Satzungsänderungen

 

1)   Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit der Mitglieder erfolgen.

 

2)   Eine Satzungsänderung kann durch den Vorstand vorgenommen werden, wenn sie auf Verlangen des Finanzamtes und/oder des Amtsgerichtes (Vereinsregister) erfolgen muss.

 

 

¤13 Auflšsung und Abwicklung

 

1)   Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Auflösung des Vereins erfolgt auch bei Eröffnung des Konkursverfahrens.

 

2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an einen Dachverband der freien Wohlfahrtpflege der es unmittelbar und ausschlie§lich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

3)   Für den Fall der Durchführung einer Auflösung ist der bisherige Vorstand Liquidator, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

 

Die Satzung wurde am 19.08.2007 durch die Gründungsversammlung einstimmig beschlossen.

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