Satzung
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Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der
Verein trägt den Namen Die Tausendfüßler (nachfolgend kurz Verein genannt)
und hat seinen Sitz in 15345 Petershagen/ Eggersdorf.
2) Der
Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Strausberg mit dem Zusatz
e.V. eingetragen. Mit dieser Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung
einer juristischen Person.
3) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Zwecke und Ziele
1) Der
Verein dient der Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens, der
Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und anderen Bedürftigen des
Landes Berlin/ Brandenburg.
2) Diesen
Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch die:
a) Unterstützung der Kinder- und
Jugendarbeit in der Gemeinde,
b) Förderung der Aus- und Fortbildung
von Eltern, Pädagogen und interessierten Bürgern in Kursangeboten,
c) Durchführung von Begegnungen
jüngerer und älterer Bürger in organisierten und spontanen Veranstaltungen,
d) Teilnahme an der Organisation und
Durchführung von Events kommunaler und anderer gemeinnütziger Veranstalter,
e) Mitgestaltung des öffentlichen
Lebens in der Gemeinde,
f) Durchführung von Gesprächsrunden,
Vorträgen und kulturellen Aufführungen verschiedener Interessengebiete,
g) Zusammenarbeit mit Sportvereinen
3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird
unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach
demokratischen Grundsätzen geführt.
¤
3 Gemeinnützigkeit
1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts ãsteuerbegünstigte ZweckeÒ der ¤¤ 51 in der jeweiligen Fassung
der Abgabeverordnung.
2) Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
3) Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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4 Mitgliedschaft
1) Mitglied
des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den
Zielen und der Satzung verpflichten.
¤
5 Aufnahme
1) Die
Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Auftrags beim
Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Bei
Ablehnung bedarf es keiner Mitteilung der Gründe.
2) Die
Mitgliedschaft ist nicht Übertragbar und nicht vererblich. Die Mitgliedschaft
kann nicht einem anderen überlassen werden.
¤
6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei Antrag auf Insolvenzverfahren
der juristischen Person.
a) Der
Austritt ist mit einer Frist von einem Vierteljahr zum Ende eines Monats
zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
b) Mitglieder,
die ihren satzungsgemäßen oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung
auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, die gegen die Satzung,
bestehende Ordnung oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen
Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des
Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
2) Dem
Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme
gegenüber dem Vorstand zu gewähren.
3) Ein
ausgeschlossenes Mitglied kann gegen Entscheidungen des Vorstands Einspruch
einlegen, Über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet.
Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung.
4) Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.
Entrichtete Beiträge, Umlagen sowie geleistete oder erbrachte Arbeitsleistungen
werden nicht zurückerstattet.
¤
7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1) die
Mitgliederversammlung
2) der
Vorstand
¤
8 Mitgliederversammlung
1) Eine
ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die
Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer
Tagesordnung drei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich
eingeladen.
2) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die
Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt, durch den Vorstand einzuberufen.
Für die Einberufung gilt Abs. 1. Der Vorstand ist berechtigt, die
Einladungsfrist fŸr die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung auf 5 Tage zu verkürzen.
3) Anträge
und Anregungen sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der
Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst
in der darauf folgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge
bedürfen ansonsten der mehrheitlichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung
zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
4) Die
Mitgliederversammlung ist zulŠssig fŸr die:
a) Wahl
der Vorstandsmitglieder und der KassenprŸfer,
b) Entgegennahme
von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
c) Genehmigung
der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige
Finanzplanung des Vereins,
d) Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren,
e) Entlastung
des Vorstands,
f) Änderung
der Satzung,
g) Auflösung
des Vereins.
5) Stimmberechtigt
sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins. Für juristische Personen führt
der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.
6) Mitgliederversammlungen
werden grundsätzlich vom Vorsitzenden des Vorstandes, ansonsten durch den
Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurden, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
7) Beschlüsse
bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht durch
Satzung oder Gesetz ein besonderes Quorum nominiert ist. Stimmenthaltungen
bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters.
8) Über
jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9) Anträge
zur Tagesordnung sind mit einer Frist von 2 Wochen vor dem Termin beim Vorstand
zu stellen.
10)Wahlen
zum Vorstand sind mit einer Frist von 4 Wochen anzumelden. Kandidaten sind bis
zu 5 Tagen zuvor beim Vorstand einzureichen.
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9 Vorstand
1) Der
Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, die Mitglied des Vereins sein
müssen. Der Vorstand benennt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzende und den Schatzmeister.
2) Vorstand
im Sinne des ¤ 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
3) Der
Vorstand vertritt gerichtlich wie außergerichtlich den Verein. Der
Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein im
Rechtsverkehr.
4) Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5) Die
Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern für die Amtszeit von 4
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
6) Der
Vorstand kann eine Person mit den Aufgaben der Laufenden Geschäftsführung
beauftragen.
7) Der
Vorstand gibt sich eine GeschŠftsordnung. Er fŸhrt GeschŠfte aufgrund seiner
BeschlŸsse. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Das
Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu
unterzeichnen.
¤
10 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist eine vom
gesetzlichen Vorstand beauftragte Person, die berechtigt ist, alle
Rechtsgeschäfte zu tätigen, die jedes Mitglied des gesetzlichen Vorstandes
ausüben kann. Er hat kraft seiner Personalverantwortung ein uneingeschränktes
Weisungsrecht gegenüber allen Mitarbeitern des Vereins und leitet die
Einrichtung.
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11 Kassenprüfer
1) Die
Kassenprüfer (mind 2) werden durch die
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich.
2) Die
KassenprŸfer mŸssen nicht Mitglied sein.
3) Die
Kassenprüfer haben die Finanzunterlagen des Vereins zu prüfen und entsprechende
Kontrollen der Kassen, des Bankkontos und des Belegungswesens auf rechnerische
Richtigkeit vorzunehmen. Sie Überwachen die Einnahmen und Ausgeben des Vereins
auf ihre Satzungsmäßigkeit. Die Überprüfung bezieht sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der dem Vorstand genehmigten Finanzvorgänge.
4) Der
ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Prüfungsbericht für das
zurückliegende Geschäftsjahr zur Bestätigung vorzulegen.
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12 Satzungsänderungen
1) Eine
Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer
qualifizierten Mehrheit der Mitglieder erfolgen.
2) Eine
Satzungsänderung kann durch den Vorstand vorgenommen werden, wenn sie auf
Verlangen des Finanzamtes und/oder des Amtsgerichtes (Vereinsregister) erfolgen
muss.
¤13
Auflšsung und Abwicklung
1) Die
Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Eine Auflösung des Vereins erfolgt auch bei Eröffnung des
Konkursverfahrens.
2) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender
Zwecke fällt das Vermögen an einen Dachverband der freien Wohlfahrtpflege der
es unmittelbar und ausschlie§lich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3) Für
den Fall der Durchführung einer Auflösung ist der bisherige Vorstand
Liquidator, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung
trifft.
Die Satzung wurde am 19.08.2007 durch die
Gründungsversammlung einstimmig beschlossen.
ÉÉÉÉ..